Der seit 1. März 2020 geltende vereinfachte Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Das bedeutet, dass bei Anträgen, die in dieser Zeit das erste Mal gestellt wurden, das Vermögen nicht geprüft wird. Ausnahme: erhebliches Vermögen: Vermögen, das über die Freigrenzen beim Wohngeld hinausgeht (60.000 € bei einem Alleinstehenden und je 30.000 € für alle weiteren Haushaltsmitglieder).
Die Kosten der Unterkunft werden grundsätzlich anerkannt. Das gilt ebenfalls nur für Anträge, die nach dem 1.März 2020 das erste Mal gestellt wurden.
Für Selbstständige gilt bei vorläufigen Bescheiden in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.03.2021, dass das tatsächlich erzielte Einkommen nur auf Antrag geprüft wird.